AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Kanz Automobile GbR, Steinbraike 20, D-72393 Burladingen-Melchingen (Steuer-Nr.: 53088/05087, USt.-ID-Nr.: DE 292340018), persönlich haftende Gesellschafterin Kanz Automobile GbR, Geschäftsführer Sven Kanz und Michael Kanz.

Kanz Automobile GbR wird nachfolgend als KANZ AUTOMOBILE bezeichnet. Der Vertragspartner, egal ob Besteller, Käufer etc. wird nachfolgend einheitlich als Vertragspartner bezeichnet, es sei denn eine andere Bezeichnung ist erforderlich. Im Anwendungsbereich dieser AGB werden als Unternehmer neben Unternehmern i.S.d. § 14 BGB auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen bezeichnet.


§ 1 – Geltung der AGB

Es gelten für alle Geschäfte zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Angebote, Käufe, Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen von KANZ AUTOMOBILE erfolgen ausschließlich aufgrund dieser der nachfolgenden AGB. Allgemeine Geschäfts- bedingungen des Bestellers/Lieferers/Kunden – insbesondere abweichende – gelten nur insoweit, als Ihnen KANZ AUTOMOBILE ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Allein die Bezugnahme oder Bestätigung des Vertragspartners unter Verweis auf dessen eigene Bedingungen bezieht diese nicht wirksam gegenüber KANZ AUTOMOBILE ein; vorsorglich wird eigenen Bedingungen des Vertragspartners ausdrücklich widersprochen.

§ 2 – Angebote im Internet

Die auf den Internetseiten www.kanz-automobile.de und Angebotsseiten wie mobile.de, autoscout24.de etc. aufgeführten Fahrzeuge stellen kein bindendes Angebot dar; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, bei KANZ AUTOMOBILE ein verbindliches Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Die Annahme eines Angebots durch KANZ AUTOMOBILE erfolgt in diesem Falle schriftlich, per Telefax oder in Textform, sofern nichts anderes schriftlich oder mündlich vereinbart wird oder sich aus dem jeweiligen Geschäft ergibt.

§ 3 – Angebote und Preise

1. Angebote von KANZ AUTOMOBILE erfolgen, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, freibleibend und sind jederzeit vor Eingang der Annahme durch den Vertragspartner widerruflich. Die Annahme eines Angebots ist schriftlich, per Telefax oder in Textform zu bestätigen, sofern nichts anderes schriftlich oder mündlich vereinbart wird oder sich aus dem jeweiligen Geschäft ergibt.

2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, gelten die Preise bei Abholung ab Sitz von KANZ AUTOMOBILE in Burladingen-Melchingen. Versand, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet. Bei Unternehmen als Vertragspartner werden die Preise netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer angegeben.

3. Bei Liefer- sowie Vertragslaufzeiten von mehr als 6 Monaten bleibt KANZ AUTOMOBILE berechtigt, den Mehraufwand für sich seit Vertragsschluss erhöhende Einkaufspreise bei wesentlicher Änderung (Änderungen um mindestens 10 %), durch Mitteilung der Erhöhung im selben Anteil auf den Vertragspartner umzulegen; entsprechendes gilt bei Preisreduzierungen.

§ 4 – Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis ist in vollem Umfang nach Rechnungsstellung fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Fristsetzung durch KANZ AUTOMOBILE 10 Tage nach diesem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

2. Bestehen offene Rechnungen des Vertragspartners, so erfolgen Zahlungen zunächst auf die älteste, fällige Schuld unter mehreren fälligen auf diejenige, welche KANZ AUTOMOBILE geringere Sicherheit bietet.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten hat, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

4. Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so steht ihm im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung – insbesondere einer Mangelbeseitigung – steht. Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag, so ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Vertragspartner fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.

6. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist KANZ AUTOMOBILE im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zwölf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass KANZ AUTOMOBILE kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. KANZ AUTOMOBILE ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, das Fahrzeug ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu; In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Vertragspartner fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Die Regelung des § 320 BGB wird abbedungen.

§ 5 – Lieferung, Rügepflicht des Käufers, Selbstbelieferungsvorbehalt

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, sind unverbindliche Angaben. Die von KANZ AUTOMOBILE angegebene Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss. Sofern nachträglich noch vertragliche Änderungen oder Detailfragen abzuklären sind, behält sich KANZ AUTOMOBILE vor, in diesem Zusammenhang einen neuen Liefertermin bzw. eine neue Frist zu erklären. Der Käufer hat zur Einhaltung der Liefertermine alle ihm obliegenden Verpflichtungen – insbesondere Mitwirkungspflichten – ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Für die Frage der Einhaltung des Liefertermins ist die Abholbereitschaft des Fahrzeugs am Sitz von KANZ AUTOMOBILE maßgeblich. Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines verbindlichen Liefertermins KANZ AUTOMOBILE zur Lieferung auffordern; ist der Kaufgegenstand bei KANZ AUTOMOBILE vorhanden, so verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage. Mit Zugang der Aufforderung kommt KANZ AUTOMOBILE in Verzug. Will der Vertragspartner darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen, muss er KANZ AUTOMOBILE nach Ablauf der vorgenannten Fristen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

3. Höhere Gewalt oder bei KANZ AUTOMOBILE oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die KANZ AUTOMOBILE ohne eigene Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, hemmen gem. § 209 BGB den Zeitablauf für die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners zumutbar sind. Sofern KANZ AUTOMOBILE zur Bezeichnung des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, entstehen hieraus alleine keine Rechte.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Übergabe des Fahrzeugs KANZ AUTOMOBILE schriftlich mitzuteilen; zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Vertragspartner möglich zu beschreiben.

6. Teillieferungen durch KANZ AUTOMOBILE sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

7. Holt der Vertragspartner das Fahrzeug nicht spätestens eine Woche nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Abholungsbereitschaft durch KANZ AUTOMOBILE, ab, kann KANZ AUTOMOBILE pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Brutto-Fahrzeugpreises berechnen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass KANZ AUTOMOBILE kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. KANZ AUTOMOBILE ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

8. Im Fall der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes durch den Vertragspartner kann KANZ AUTOMOBILE von Ihren gesetzlichen Rechte Gebrauch machen. Verlangt KANZ AUTOMOBILE Schadensersatz, so beträgt dieser bei neuen Kaufgegenständen 15 % bei gebrauchten 10 % des Kaufpreises. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass KANZ AUTOMOBILE kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. KANZ AUTOMOBILE ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

9. Für Verbraucher gilt: KANZ AUTOMOBILE übernimmt kein Beschaffungsrisiko. KANZ AUTOMOBILE ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits das Fahrzeug nicht erhält; die Verantwortlichkeit von KANZ AUTOMOBILE für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. KANZ AUTOMOBILE wird den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Fahrzeugs informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; KANZ AUTOMOBILE wird dem Vertragspartner im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

10. Für Unternehmer gilt: Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. KANZ AUTOMOBILE wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

§ 6 – Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KANZ AUTOMOBILE. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen von KANZ AUTOMOBILE gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

2. Auf Verlangen des Vertragspartners ist KANZ AUTOMOBILE zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Vertragspartner sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) KANZ AUTOMOBILE zu.

4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners kann KANZ AUTOMOBILE vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat KANZ AUTOMOBILEK darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt sie den Kaufgegenstand wieder an sich, sind KANZ AUTOMOBILE und Vertragspartner sich darüber einig, dass KANZ AUTOMOBILE den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Vertragspartners, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Vertragspartners ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn KANZ AUTOMOBILE höhere Kosten nachweist oder der Vertragspartner nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

§ 7 Haftung

1. KANZ AUTOMOBILE haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von KANZ AUTOMOBILE oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet KANZ AUTOMOBILE nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit KANZ AUTOMOBILE den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weitere Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist. Gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner gilt die vorgenannte Haftungsbegrenzung gem. Abs. 1 S. 3 auch in Fällen grober Fahrlässigkeit.

2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. 3 und 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach Abs 5.

3. Gegen KANZ AUTOMOBILE gerichtete Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4. KANZ AUTOMOBILE haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von KANZ AUTOMOBILE oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von KANZ AUTOMOBILE für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer von KANZ AUTOMOBILE gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten gegenüber Verbrauchern nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine Haftung besteht, gegenüber Unternehmern in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5.KANZ AUTOMOBILE hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unterrührt.

6. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so bleibt sein Recht zum Rücktritt vom Vertrag unberührt.

7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 8 Rücktritt


1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand des Verkäufers.

2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es sind dann diejenigen gesetzliche Vorschriften anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen von KANZ AUTOMOBILE GbR im Rahmen dieser AGB am nächsten kommen.

3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Die gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber Endkunden und Nebenerwerbsunternehmern, sofern sie für diese anwendbar sind.

§ 9 Verjährung

Verjährung bei Verbrauchern als Vertragspartner

1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate.

2. Die Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr. Für sonstige Mängelansprüche verbleibt es den gesetzlichen Verjährungsfristen.

3. Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen KANZ AUTOMOBILE, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit KANZ AUTOMOBILE eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

5. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Lieferung / Abholung.

6. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

7. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


Verjährung bei Unternehmern als Vertragspartner bei Werkleistungen / Kaufverträgen über neue Sachen

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.

2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen KANZ AUTOMOBILE, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen KANZ AUTOMOBILE bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

4. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit KANZ AUTOMOBILE eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

5. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

6. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Abholung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

7. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


Hinsichtlich der Verjährung bei Unternehmern als Vertragspartner bei Werkleistungen / Kaufverträgen über gebrauchte Sachen gilt abweichend von Abs. 9 und 10 folgendes:

1. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen.

2. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Abs. 17 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen KANZ AUTOMOBILE, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen KANZ AUTOMOBILE bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.

§ 10 Nacherfüllung / Nachbesserung

1. KANZ AUTOMOBILE ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen / Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung / Nachbesserung fehl, so steht dem Vertragspartner das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Will der Vertragspartner Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

2. Gegenüber Unternehmern als Vertragspartner steht KANZ AUTOMOBILE das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung / Neuleistung zu.

3. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so trägt dieser die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten.

§ 11 Rechtswahl, Nebenabreden, salvatorische Klausel

1. Für die Rechtsbeziehung der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von KANZ AUTOMOBILE.

2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel selbst. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der weiteren Verträge zwischen den Parteien erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung von KANZ AUTOMOBILE. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, sind nur wirksam, wenn diese von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.

3. Sollte eine der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 12 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission

Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen, bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), Hellmuth-Hirth-Str. 1, 73760 Ostfildern-Scharnhausen, und unter http://www.dat.de/angebote/verlagsprodukte/leitfaden-kraftstoffverbrauch.html unentgeltlich erhältlich ist.